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Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die gesetzliche Vermutung keine rückwirkende Rechtswirkung in Bezug auf die Zeit vor dem 2. Dezember 2026 entfalten und daher nur für den Zeitraum ab diesem Tag gelten, auch bei Vertragsverhältnissen, die vor diesem Tag eingegangen wurden und an diesem Tag noch bestehen. Geltend gemachte Ansprüche im Zusammenhang mit dem etwaigen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vor diesem Tag und sich daraus ergebende Rechte und Pflichten bis zu diesem Tag sollten daher nur auf der Grundlage des vor diesem Zeitpunkt geltenden Unions- und nationalen Rechts, einschließlich der Richtlinie (EU) 2019/1152, beurteilt werden.
Bei Vertragsverhältnissen, die vor dem 2. Dezember 2026 eingegangen wurden und an diesem Tag noch bestehen, gilt die in diesem Artikel vorgesehene gesetzliche…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollte die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen gemäß dieser Richtlinie nur auf Abhilfeansprüche…
Um sicherzustellen, dass die mit den Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und (EU) 2019/878 verfolgten Ziele…
Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Verordnung (EU) 2019/2236 gilt ab dem 1.…
Da nur noch wenig Zeit bleibt, bis die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, in…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.