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Das Verhältnis zwischen einer Plattformarbeit leistenden Person und einer digitalen Arbeitsplattform erfüllt möglicherweise nicht die Voraussetzungen, um als Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs eingestuft zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann, indem auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung nachgewiesen wird, dass es sich in dem betreffenden Fall nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Digitale Arbeitsplattformen haben einen vollständigen Überblick über alle Sachverhaltselemente, die die Rechtsnatur der Beziehung bestimmen, insbesondere über die Algorithmen, über die sie ihre Tätigkeiten verwalten. Digitale Arbeitsplattformen sollten daher die Beweislast tragen, wenn sie geltend machen, dass es sich bei dem fraglichen Vertragsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Eine erfolgreiche Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sollte der Anwendung der Vermutung in späteren Gerichts- oder Berufungsverfahren nach dem nationalen Verfahrensrecht nicht entgegenstehen.
Es wird gesetzlich vermutet, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform…
Die Mitgliedstaaten halten geeignete und wirksame Verfahren bereit, mit denen die korrekte Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die…
Eine wirksame gesetzliche Vermutung setzt voraus, dass das nationale Recht es den Personen, die Plattformarbeit leisten, tatsächlich leicht macht, sich auf die…
Im Einklang mit dem Ziel dieser Richtlinie, die Arbeitsbedingungen für Plattformbeschäftigte zu verbessern, indem es erleichtert wird, deren…
Steuerung und Kontrolle können im Einzelfall unterschiedliche Formen annehmen, denn das Modell der Plattformwirtschaft entwickelt sich ständig weiter. So könnte…
In einigen Fällen besteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Personen, die Plattformarbeit leisten, und der digitalen Arbeitsplattform, sondern die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.