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Da die Ziele dieser Richtlinie — nämlich die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu stärken sowie die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen oder diesen zu besuchen, zu verbessern und somit Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens gemeinsamer Regeln und Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich die Ausweitung der in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten auf Menschen mit…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu urheberrechtlich oder…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu beseitigen und so zum…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Wahrnehmung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, von den…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen allgemeinen gemeinsamen Rahmen geeigneter Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren festzulegen, die für eine bessere…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und die Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.