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Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich die Ausweitung der in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten auf Menschen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/2841 fallen, sowie auf Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder Assistenztiere, wodurch auch ihre Möglichkeiten zum Reisen oder zur freien Bewegung in anderen Mitgliedstaaten verbessert werden — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens von gemeinsamen Regeln und Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Richtlinie — nämlich die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu stärken sowie die Möglichkeiten für…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu urheberrechtlich oder…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines Raums für audiovisuelle Mediendienste ohne innere Grenzen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Aufstellung von Regeln zur Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.