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Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit werden, wenn sie beweisen können, dass besondere entlastende Umstände vorliegen. Sie sollten nicht haftbar sein, wenn sie beweisen können, dass eine andere Person das Produkt gegen ihren Willen aus dem Herstellungsprozess entnommen hat oder dass der Grund für die Fehlerhaftigkeit des Produkts gerade die Einhaltung rechtlicher Anforderungen war.
Die Haftung eines Wirtschaftsakteurs kann gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts und zugleich durch ein…
Ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 8 haftet nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er einen der folgenden Umstände…
Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit sein, wenn sie beweisen, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem…
Es kann zu Situationen kommen, in denen die Handlungen und Unterlassungen einer anderen Person als eines potenziell haftbaren Wirtschaftsakteurs zusätzlich zur…
Die verschuldensunabhängige Haftung von Wirtschaftsakteuren ist nach wie vor das einzige Instrument, um das Problem einer gerechten Aufteilung der mit der…
Das Ziel des Schutzes natürlicher Personen würde unterlaufen, wenn es möglich wäre, die Haftung eines Wirtschaftsakteurs durch vertragliche Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.