Erwägungsgrund 29 32024L2881
Nach Artikel 193 AEUV können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, sofern diese mit den Verträgen vereinbar sind und der Kommission notifiziert werden. Dieser Notifizierung kann eine Erläuterung des Verfahrens zur Festlegung dieser Luftqualitätsnormen und der hierzu verwendeten wissenschaftlichen Informationen beigefügt werden.