Erwägungsgrund 18 32016L0802
Bei der Festlegung des Grenzwerts für den Schwefelgehalt von Schweröl sollten ferner Ausnahmen für die Verwendung dieser Öle in Feuerungsanlagen vorgesehen werden, die den Emissionsgrenzwerten der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, oder des Anhangs V der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, entsprechen.