Gesetze
Gesetz wird geladen …
A. Nach Artikel 19 Absatz 6 zu übermittelnde Informationen 1. Ort der Überschreitung a) Region; b) Ortschaft/Ortschaften (Karten); c) Probenahmestelle(n) (Karte, geografische Koordinaten). 2. Allgemeine Informationen a) Art des Gebiets (städtisches Gebiet, Industriegebiet oder ländliches Gebiet) oder Eigenschaften der Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition oder der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Gebietseinheit (einschließlich städtischer Gebiete, Industriegebiete oder ländlicher Gebiete); b) Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets (in km2) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung; c) Konzentrationen oder Indikator für die durchschnittliche Exposition des jeweiligen Schadstoffs, die ab mindestens fünf Jahren vor der Überschreitung gemessen wurden bis zu den aktuellsten Daten, einschließlich eines Vergleichs mit den Grenzwerten oder der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und dem Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration. 3. Zuständige Behörden Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne zuständigen Behörden. 4. Ursprung der Verschmutzung unter Berücksichtigung der Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 sowie der Informationen aus dem nationalen Luftreinhalteprogramm a) Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind; b) Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (in Tonnen/Jahr); c) Beurteilung der Emissionsmenge (z. B. auf kommunaler, regionaler, nationaler Ebene und grenzüberschreitende Einträge); d) Quellenzuordnung nach einschlägigen Sektoren, die zur Überschreitung beitragen, wie im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführt. 5. Beschreibung des Basisszenarios, das als Grundlage für den Luftqualitätsplan oder den Luftqualitätsfahrplan dient, um die Auswirkungen eines Nichttätigwerdens aufzuzeigen, einschließlich der prognostizierten Entwicklung der Emissionen sowie Konzentrationen. 6. Ermittlung und Einzelheiten der Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die für die Auswahl in Betracht kommen: a) Auflistung und Beschreibung aller im Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan berücksichtigten Maßnahmen, einschließlich Angabe der für die Durchführung zuständigen Behörde; b) Quantifizierung oder Schätzung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) und, sofern verfügbar, Verringerung der Konzentration durch jede unter Buchstabe a genannte Maßnahme. 7. Ausgewählte Maßnahmen und ihre erwarteten Auswirkungen zur Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der in Artikel 19 festgelegten Fristen: a) Auflistung ausgewählter Maßnahmen, einschließlich einer Liste mit Informationen (etwa Modellierung und Ergebnisse der Beurteilung der Maßnahmen) zur Erfüllung der entsprechenden Luftqualitätsnorm gemäß Anhang I; erforderlichenfalls, wenn die Liste der Maßnahmen gemäß Nummer 6 Buchstabe a dieses Abschnitts Maßnahmen mit einem möglichen hohen Potenzial zur Verbesserung der Luftqualität enthält, diese aber nicht zur Annahme ausgewählt wurden, eine Erläuterung der Gründe, warum die Maßnahmen nicht zur Annahme ausgewählt werden; b) Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und zuständige Akteure; c) Quantifizierung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) durch die Kombination der Maßnahmen gemäß Buchstabe a dieses Abschnitts; d) erwartete quantifizierte Konzentrationsminderung (in μg/m3) durch die unter Buchstabe a dieses Abschnitts genannte Kombination von Maßnahmen an jeder Probenahmestelle, an der die Grenzwerte, die Zielwerte oder der Indikator für die durchschnittliche Exposition im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschritten werden; e) indikativer Zielpfad für die Einhaltung und geschätztes Jahr, ab dem die Grenzwerte der einzelnen im Luftqualitätsfahrplan oder Luftqualitätsplan erfassten Luftschadstoffe voraussichtlich eingehalten werden, unter Berücksichtigung der Kombination der unter Buchstabe a dieses Abschnitts genannten Maßnahmen f) bei Luftqualitätsfahrplänen und Luftqualitätsplänen eine Begründung, aus der hervorgeht, inwiefern diese Pläne oder Fahrpläne Maßnahmen vorsehen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, einschließlich des Zeitplans für die Umsetzung. 8. Anhang 1 der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne: Weitere Hintergrundinformationen a) Klimadaten; b) topografische Daten; c) gegebenenfalls Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele; d) Auflistung und Beschreibung aller zusätzlichen Maßnahmen, die ihre vollen Auswirkungen auf die Luftschadstoffkonzentrationen in frühestens drei Jahren entfalten; e) sozioökonomische Informationen über den betreffenden Bereich, um Fragen der Umweltgerechtigkeit und den Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen zu fördern; f) eine Beschreibung der verwendeten Methode und der Annahmen oder Daten, die den Projektionen der Entwicklung der Luftqualität zugrunde gelegt wurden, einschließlich, soweit möglich, der Unsicherheitsmarge der Projektionen und Sensitivitätsszenarien zur Berücksichtigung des günstigsten, wahrscheinlichsten und ungünstigsten Szenarios; g) Hintergrunddokumente und -informationen, die bei der Bewertung verwendet wurden. 9. Anhang 2 der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne: Zusammenfassung der gemäß Artikel 19 Absatz 7 durchgeführten Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und eine Erläuterung dazu, inwiefern diese Ergebnisse im endgültigen Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan berücksichtigt wurden. 10. Anhang 3 der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne: Beurteilung der Maßnahmen (bei Aktualisierung des Luftqualitätsplans) a) Beurteilung des Zeitplans für die Durchführung der Maßnahmen aus dem vorherigen Luftqualitätsplan; b) Abschätzung der Auswirkungen der Maßnahmen aus dem vorherigen Luftqualitätsplan auf die Emissionsminderung und Schadstoffkonzentrationen. B. Vorläufige Liste der Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung 1. Informationen zum Stand der Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/2284 genannten Richtlinien 2. Informationen über alle Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Hinblick auf die Erreichung der Luftqualitätsziele berücksichtigt wurden, z. B.: a) Verringerung der Emissionen aus ortsfesten Quellen, indem sichergestellt wird, dass Schadstoff produzierende kleine und mittlere ortsfeste Verbrennungsanlagen (auch für Biomasse) mit emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet oder durch neue Anlagen ersetzt werden und dass die Energieeffizienz von Gebäuden verbessert wird; b) Verringerung der Emissionen von Fahrzeugen durch Nachrüstung mit emissionsfreien Antriebssystemen und emissionsmindernden Einrichtungen; der Einsatz wirtschaftlicher Anreize zur Beschleunigung einer solchen Ausrüstung ist in Erwägung zu ziehen; c) öffentliches Beschaffungswesen im Einklang mit dem Handbuch für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung von Kraft- und Brennstoffen, Verbrennungsanlagen mit dem Ziel einer Emissionsminderung und emissionsfreien Fahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) Verringerung der Emissionen durch den Einsatz von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen des kollektiven und öffentlichen Verkehrs oder von Fahrzeugen, die mit modernen digitalen Lösungen zur Emissionsminderung ausgestattet sind; e) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität, Effizienz, Erschwinglichkeit und Konnektivität des kollektiven und öffentlichen Verkehrs; f) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung und Umsetzung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; g) Maßnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen durch Stadtplanung und Verkehrsmanagement, einschließlich: i) Verkehrsüberlastungsgebühren, wie Straßenbenutzungsgebühren und kilometerabhängige Nutzungsgebühren; ii) Wahl des Straßenmaterials; iii) Parkgebühren auf öffentlichen Flächen und sonstige finanzielle Anreize und gestaffelte Gebühren für umweltschädliche und emissionsfreie Fahrzeuge; iv) Einführung von Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge zu städtischen Gebieten, einschließlich Niedrigemissionszonen und Nullemissionszonen; v) Einrichtung von verkehrsarmen Stadtvierteln, Superblocks und autofreien Stadtvierteln; vi) Einrichtung autofreier Straßen; vii) Vorkehrungen für die Zurücklegung der „letzten Meile“ ohne (Abgas-)Emissionen; viii) Förderung von Carsharing und Fahrgemeinschaften; ix) Einführung intelligenter Verkehrssysteme; x) Schaffung von multimodalen Knotenpunkten, die verschiedene nachhaltige Verkehrslösungen und Parkmöglichkeiten miteinander verbinden; xi) Schaffung von Anreizen für das Radfahren und Zufußgehen, z. B. durch die Ausweitung des Raumangebots für Radfahrer und Fußgänger, die Priorisierung von Radfahrern und Fußgängern bei der Infrastrukturplanung und den Ausbau des Radwegenetzes; xii) Planung kompakter Städte; · h) Maßnahmen zur Förderung einer Verkehrsverlagerung auf aktive Mobilität und umweltfreundlichere Verkehrsmittel (z. B. zu Fuß gehen, Radfahren, öffentliche Verkehrsmittel oder Eisenbahn), einschließlich: i) Elektrifizierung des öffentlichen Verkehrs, Stärkung des öffentlichen Nahverkehrsnetzes sowie Vereinfachung des Zugangs und der Nutzung, z. B. durch digitale und vernetzte Buchungssysteme und Echtzeit-Fahrgastinformationen für Transitnutzer; ii) Sicherstellung einer reibungslosen Intermodalität beim Pendelverkehr zwischen Stadt und Land, z. B. zwischen Bahn und Fahrrad sowie zwischen Personenkraftwagen und öffentlichem Verkehr (z. B. Park-and-Ride-Systeme); iii) Neuausrichtung steuerlicher und wirtschaftlicher Anreize auf eine aktive und geteilte Mobilität, einschließlich Anreizen für das Pendeln zur Arbeit per Rad und zu Fuß; iv) Abwrackprämien für die umweltschädlichsten Fahrzeuge; · i) Maßnahmen zur Förderung einer Umstellung auf emissionsfreie Fahrzeuge und nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte im privaten und gewerblichen Bereich; j) Maßnahmen zur Sicherstellung der vorrangigen Verwendung von emissionsarmen Kraft- und Brennstoffen in kleinen, mittleren und großen ortsfesten und mobilen Quellen; k) Maßnahmen zur Reduzierung der Luftverschmutzung aus industriellen Quellen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU sowie mittels wirtschaftlicher Instrumente wie Steuern, Gebühren und Emissionshandel, unter Berücksichtigung der Besonderheiten von KMU; l) Verringerung der Emissionen aus dem See- und Luftverkehr durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe, den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die Nutzung wirtschaftlicher Anreize zur Beschleunigung ihrer Einführung und die Festlegung spezifischer Anforderungen an Schiffe und Boote am Liegeplatz und im Hafenverkehr bei gleichzeitiger Beschleunigung der landseitigen Stromversorgung und Elektrifizierung von Schiffen und Hafenarbeitsmaschinen; m) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus der Landwirtschaft; n) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern bzw. anderen empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen; o) Maßnahmen zur Förderung von Verhaltensänderungen.
A. Allgemeines Die Luftqualität wird in allen Gebieten folgendermaßen beurteilt: 1. Die Luftqualität wird an allen Standorten beurteilt, mit Ausnahme der unter…
Die Anhänge der Richtlinie 2008/96/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „ ANHANG I…
Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für die Fazilität INTERVENTIONSBEREICH Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele…
Die Richtlinie 2008/50/EG wird wie folgt geändert: (1) Anhang I Abschnitt C erhält folgende Fassung: „C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität…
TEIL A — Prüfung von Emissionen aus ortsfesten Anlagen Allgemeine Grundsätze 1. Die Emissionen aus allen in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer…
Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: (1) Nummer 1.2.12 erhält folgende Fassung: „1.2.12. ‚Abgasemissionen‘ bezeichnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.