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1. Die Mitgliedstaaten legen der Öffentlichkeit mindestens folgende Informationen vor: a) stündlich aktuelle Daten aus jeder Probenahmestelle zu Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5), Kohlenmonoxid und Ozon; dabei sind Daten aus allen Probenahmestellen, bei denen aktuelle Daten verfügbar sind, sowie mindestens die Daten aus der in Anhang III festgelegten Mindestzahl an Probenahmestellen vorzulegen, wenn die Messmethode für aktuelle Daten geeignet ist, ungeachtet der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit möglichst viele Informationen aufgrund aktueller Daten zur Verfügung stellen und ihre Messverfahren diesbezüglich schrittweise anpassen; falls verfügbar, sind außerdem aktuelle Daten aus Modellierungsanwendungen vorzulegen; b) die gemessenen Konzentrationswerte aller Schadstoffe und, sofern möglich, deren Vergleich mit den neuesten von der WHO empfohlenen Richtwerten für den jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß Anhang I; c) Daten zu festgestellten Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten sowie Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, wobei die Daten zumindest Folgendes umfassen: i) Ort oder Gebiet der Überschreitung bzw. des Verstoßes, ii) Beginn und Dauer der Überschreitung bzw. des Verstoßes, iii) die gemessenen Konzentrationswerte im Vergleich zu den geltenden Luftqualitätsnormen oder, im Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, im Vergleich zu dem Indikator für die durchschnittliche Exposition; · d) mindestens folgende Daten zu den Auswirkungen auf die Gesundheit: i) gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung und, soweit möglich, jedes unter diese Richtlinie fallenden Schadstoffs für die Allgemeinbevölkerung, ii) gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung und, soweit möglich, jedes unter diese Richtlinie fallenden Schadstoffs für empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen, iii) Beschreibung möglicher Symptome, iv) empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, unterteilt in Vorsichtsmaßnahmen für die Allgemeinbevölkerung sowie für empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen, v) weitere Informationsquellen; · e) Informationen über die Auswirkungen auf die Vegetation; f) Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren, Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen; g) Informationen zu Messreihen oder ähnlichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls deren Ergebnissen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen informiert wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen: a) Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen: i) Ort oder Bereich der Überschreitung, ii) Art der überschrittenen Schwelle (Alarmschwelle oder Informationsschwelle), iii) Beginn und Dauer der Überschreitung, iv) höchste 1-Stunden-Konzentration und höchster 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration für Ozon; · b) Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage): i) geografischer Bereich erwarteter Überschreitungen der Alarmschwelle oder Informationsschwelle, ii) erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (d. h. Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen; · c) Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten: i) Informationen über gefährdete Bevölkerungsgruppen, ii) Beschreibung möglicher Symptome, iii) der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, iv) weitere Informationsquellen; · d) Informationen über Pläne für kurzfristige Maßnahmen und vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren, Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus anthropogenen Quellen; e) Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Exposition; f) im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um eine Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies möglich ist. 3. Tritt eine Überschreitung von Grenzwerten, Zielwerten, Alarm- oder Informationsschwellen bzw. ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung bzw. eines derartigen Verstoßes, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die im vorliegenden Anhang genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle oder Informationsschwelle oder wenn aufgrund von Modellierungsanwendungen oder…
Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Zielen für die…
Zum Schutz der gesamten Bevölkerung sowie besonders empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen vor kurzzeitigen Expositionen gegenüber erhöhten…
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Jahresberichte für alle von dieser Richtlinie erfassten Schadstoffe. Diese Berichte enthalten eine Zusammenfassung der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass überall in ihren Gebieten und Ballungsräumen die Werte für Schwefeldioxid, PM10, Blei und Kohlenmonoxid in der Luft die…
A. Nach Artikel 19 Absatz 6 zu übermittelnde Informationen 1. Ort der Überschreitung a) Region; b) Ortschaft/Ortschaften (Karten); c) Probenahmestelle(n)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.