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Nach Artikel 193 AEUV können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, sofern diese mit den Verträgen vereinbar sind und der Kommission notifiziert werden. Dieser Notifizierung kann eine Erläuterung des Verfahrens zur Festlegung dieser Luftqualitätsnormen und der hierzu verwendeten wissenschaftlichen Informationen beigefügt werden.
Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter Luftqualitätsnormen, die strenger…
Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter Alarmschwellen oder…
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran,…
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere…
Gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht daran gehindert,…
Gemäß Artikel 193 AEUV hindern Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 AEUV getroffen wurden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.