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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten die Befugnis, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung einer Behörde einzulegen, nicht auf die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit beschränken, die sich am vorangehenden Verwaltungsverfahren beteiligt haben, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat. Darüber hinaus sollte jedes Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und einen angemessenen Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen. Darüber hinaus ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zumindest der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Gerichten zu gewähren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer…
Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Befugnis zur Klage gegen eine…
Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Rechtsanspruch auf Klage gegen eine Entscheidung einer Behörde…
Jede Partei, die einem Beschluss einer zuständigen Behörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle, die…
Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens…
Damit das Verfahren unbeschadet der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten effizient geführt wird, sollten Rechtsbehelfe gegen Verfahrensschritte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.