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Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Befugnis zur Klage gegen eine Entscheidung einer Behörde auf diejenigen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu beschränken, die sich am Entscheidungsverfahren beteiligt haben, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat. Darüber hinaus sollte jedes Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und einen angemessenen Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen. Darüber hinaus ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zumindest der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zur Justiz zu gewähren.
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem…
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem…
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten die Befugnis, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung einer Behörde einzulegen, nicht auf die…
Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Rechtsanspruch auf Klage gegen eine Entscheidung einer Behörde…
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem…
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.