Erwägungsgrund 4 32024L3017
In der Richtlinie 2009/18/EG wird auf eine Reihe von Rechtstexten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) Bezug genommen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie aufgehoben, geändert oder überarbeitet wurden. In der Richtlinie wird z. B. auf den mit der IMO-Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997 angenommenen „IMO-Code für die Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See“ verwiesen, der durch den mit der IMO-Entschließung MSC.255(84) vom 16. Mai 2008 angenommenen „Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See („IMO-Unfalluntersuchungscode“)“ und die mit der IMO-Entschließung A.1075(28) vom 4. Dezember 2013 angenommenen Leitlinien für die Unterstützung von Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungskodex („IMO-Leitlinien zur Unterstützung der Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungscodes“) aufgehoben wurde.