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Die Richtlinie 91/271/EWG sieht besondere Fristen für Mayotte vor, da es seit 2014 als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV gilt. Daher sollte die Anwendung der Verpflichtung zur Errichtung von Kanalisationen und zur Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 2 000 EW und mehr in Bezug auf Mayotte aufgeschoben werden.
In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster…
Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Gemeinden in…
Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über…
Es ist angezeigt, die besondere Situation von Mayotte und den anderen Gebieten in äußerster Randlage der Union zu berücksichtigen, die in Artikel 349 AEUV…
Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem…
Hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf der derzeitige Zustand der Oberflächengewässer in Mayotte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.