Erwägungsgrund 1 32013L0064
Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land oder Hoheitsgebiet, sondern Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Mayotte“). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes sollten in einigen Bereichen spezifische Maßnahmen vorgesehen werden.