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Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser oder der Anschluss an eine Kanalisation keinen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringen würde, technisch nicht durchführbar oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sollte es den Mitgliedstaaten nur in diesen Fällen gestattet sein, individuelle Systeme für die Sammlung, Speicherung und/oder Behandlung von kommunalem Abwasser zu nutzen, vorausgesetzt, sie gewährleisten den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in gleichem Maße wie Zweit- und Drittbehandlungen. Individuelle Systeme können verschiedene Arten von Sammel-, Speicher- oder Behandlungssystemen umfassen, wie naturbasierte Lösungen, Kleinkläranlagen oder Zwischenlagertanks, die regelmäßig in Abwasserbehandlungsanlagen entleert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch über bewährte Verfahren für die Nutzung und den Betrieb individueller Systeme austauschen.
Die Mitgliedstaaten können nur dann von Artikel 3 abweichen, wenn die Einrichtung einer Kanalisation oder der Anschluss an eine Kanalisation nicht…
Die Mitgliedstaaten sollten nationale, regionale oder örtliche Register einrichten, um die in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten individuellen Systeme und…
Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten…
Die getrennte Sammlung könnte durch die Abholung von Haus zu Haus, die Abgabe und Annahme an Abfallsammelstellen und andere Methoden der Abfallsammlung…
Um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kanalisationen und kommunale…
Die Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser, z. B. von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, gilt als weniger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.