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Die im Saarländischen Wassergesetz bestimmten Abwasserbeseitigungspflichtigen haben die Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
bis zum 31. Dezember 1998 Gemeinden mit mehr als 10.000 EW,
bis zum 31. Dezember 2005 Gemeinden mit 2.000 - 10.000 EW.
Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen nach Anhang 1 Abschnitt A der Richtlinie entsprechen.