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Die Richtlinie 2009/21/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Verwaltung des Mitgliedstaates, dessen Flagge das Schiff führt, und zwar in Bezug auf Schiffe, die der Zeugniserteilung unterliegen und auf Auslandsfahrten jeglicher Art eingesetzt werden.“
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ‚Schiff‘ ein Schiff oder Fahrzeug, für das ein oder mehrere Übereinkommen gelten, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und für das ein Zeugnis verlangt wird;“.
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ‚IMO-Audit‘ ein Audit, das im Einklang mit den Bestimmungen der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommenen Entschließung A.1067(28) über den Rahmen und die Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird;“.
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „f) ‚Übereinkommen‘ die Übereinkommen einschließlich ihrer Protokolle und Änderungen, mit denen die Anwendung des III-Codes verbindlich vorgeschrieben wird, und die damit zusammenhängenden verbindlichen Codes in der jeweils geltenden Fassung;
‚III-Code‘ die von der IMO angenommene Entschließung A.1070(28) (im Folgenden ‚Code für die Anwendung der IMO-Instrumente‘), Teil 2, ausgenommen die Nummern 16, 18, 19, 20.3, 21, 29, 30, 31, 32, 34, 38, 39, 40 und 41 dieses Teils in der jeweils geltenden Fassung;
‚Flaggenstaat-Besichtiger‘ einen ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätigen und von ihr ordnungsgemäß ermächtigten öffentlichen Bediensteten, der für Besichtigungen, Kontrollen und Audits von Schiffen und Unternehmen zuständig ist, die unter die einschlägigen verbindlichen internationalen Instrumente fallen, oder diese durchführt und der die Anforderung der Unabhängigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt;
‚Flaggenstaat-Inspektor‘ Flaggenstaat-Inspektionen durchzuführen, und die die Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfüllt;
einen öffentlichen Bediensteten, der ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätig ist und von dieser ordnungsgemäß ermächtigt wurde, oder
eine Person, die nicht ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätig ist und die auf Ad-hoc-Basis oder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats von dieser ordnungsgemäß ermächtigt wurde,
‚sonstige an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkende Personen‘ von der Verwaltung des Mitgliedstaats oder einer in seinem Namen handelnden anerkannten Organisation ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die Flaggenstaat-Besichtiger bei der Durchführung von Besichtigungen entsprechend den Vorgaben der Verwaltung unterstützen können und die Anforderungen an die Kommunikation, Qualifikation und Unabhängigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllen;
‚Flaggenstaat-Inspektion‘ eine Inspektion, die nicht zur Zeugniserteilung führt, sondern mit der geprüft wird, ob der tatsächliche Zustand des Schiffs und seiner Besatzung den mitgeführten Zeugnissen entspricht;“.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Sicherheit von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen (1) Die Mitgliedstaaten wenden im internationalen Schiffsverkehr uneingeschränkt die verbindlichen Flaggenstaatbestimmungen der Übereinkommen gemäß den darin festgelegten Bedingungen auf die darin genannten Schiffe an. (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, den internationalen Regeln, Vorschriften und Normen, die unter die Übereinkommen fallen, genügen; dazu gehört Folgendes: Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Flaggenstaat-Inspektionen können nach einem risikobasierten Ansatz durchgeführt werden, der folgende Kriterien umfasst: Mitgliedstaaten, die einen risikobasierten Ansatz anwenden, stellen sicher, dass Schiffe, für die keine ausreichenden Daten für die Berechnung der Risikoeinstufung vorliegen, mindestens alle fünf Jahre überprüft werden. Die Mitgliedstaaten, die keinen risikobasierten Ansatz anwenden, führen Flaggenstaat-Inspektionen nach ihren eigenen Verfahren, Anweisungen und einschlägigen Informationen im Einklang mit dem III-Code durch. Sie stellen sicher, dass jedes Schiff mindestens alle fünf Jahre überprüft wird. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Mängel, für die Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, einschließlich Sicherheits-, Sozial- und Umweltbelangen, und die bei einer nach Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Flaggenstaat-Inspektion bestätigt oder festgestellt wurden, innerhalb eines angemessenen vom Flaggenstaat festgelegten Zeitraums behoben werden. (4) Nach Abschluss einer Flaggenstaat-Inspektion erstellt der Flaggenstaat-Inspektor einen Bericht über deren Ergebnisse. Anforderungen an die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seiner Verwaltung angemessene Ressourcen, die der Größe und der Art seiner Flotte entsprechen und hinsichtlich der durchzuführenden Verwaltungsverfahren, Prozesse und Ressourcen notwendig sind, um insbesondere den Verpflichtungen gemäß Artikel 4a und den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nachzukommen, zur Verfügung stehen. (2) Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine entsprechende Aufsicht über die Tätigkeiten von Flaggenstaat-Besichtigern, Flaggenstaat-Inspektoren und sonstigen an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkenden Personen sowie von anerkannten Organisationen. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Kapazität für Entwurfsprüfungen und für technische Entscheidungen, die der Größe und der Art ihrer Flotte entspricht, geschaffen oder erhalten wird. Schulung und Kapazitätsaufbau (1) Die für Besichtigungen, Flaggenstaat-Inspektionen, Audits und Kontrollen von Schiffen und Unternehmen zuständigen oder diese durchführenden Personen erhalten die für die Ausübung dieser spezifischen Tätigkeiten erforderlichen Schulungen. (2) Die Mitgliedstaaten können ein Programm für den Kapazitätsaufbau für ihre Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger entwickeln und dieses ständig aktualisieren, indem sie neuen oder zusätzlichen Verpflichtungen Rechnung tragen, die sich aus den Übereinkommen ergeben. (3) Die Kommission organisiert mit Unterstützung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — sofern angezeigt — und auf der Grundlage der Unterstützungsersuchen der Mitgliedstaaten einschlägige Schulungsmaßnahmen für Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger.
Sie stellen sicher, dass ein Besichtiger, der für eine anerkannte Organisation tätig ist, dieselben Aufgaben wie Flaggenstaat-Besichtiger wahrnehmen kann, wenn er hierzu von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ermächtigt wurde; und
sie führen Flaggenstaat-Inspektionen durch, um sich zu vergewissern, dass der tatsächliche Zustand des Schiffs den mitgeführten Zeugnissen entspricht.
Berichte über Mängel und Abweichungen bei vorgeschriebenen Besichtigungen, Audits und Kontrollen, die der Flaggenstaat durchgeführt hat;
einschlägige Unfalluntersuchungsberichte;
von einer für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde ergriffene Festhaltemaßnahmen oder Betriebsbeschränkungen;
Überschreitungen einer von jedem Mitgliedstaat festgelegten Mängelquote für Hafenstaatkontrollen;
Berichte über Mängel infolge von Flaggenstaat-Inspektionen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt wurden, soweit dies von den einzelnen Mitgliedstaaten für angemessen erachtet wird;
sonstige relevante Informationen, die der Mitgliedstaat für erforderlich hält.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Elektronische Informationen und elektronischer Austausch
Folgender Artikel wird eingefügt: Datenbank für Informationen über Schiffe (1) Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert eine Datenbank für Informationen über Schiffe mit den in Artikel 6 genannten Informationen, die Dienste im Zusammenhang mit der Ausstellung und Prüfung elektronischer Zeugnisse für die Mitgliedstaaten bereitstellt. Diese Datenbank für Informationen über Schiffe wird bis zum 6. Januar 2030 eingerichtet. Die Mitgliedstaaten können an diese Datenbank angebunden werden. Die Datenbank kann auf der Grundlage der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Datenbank errichtet werden und ähnliche Funktionen wie die letztgenannte Datenbank bieten. (2) Unbeschadet der nationalen Datenschutzanforderungen gilt für Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der Datenbank für Informationen über Schiffe entscheiden, Folgendes: Diese Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit den Anforderungen dieser Datenbank kompatibel und interoperabel sind. (3) Die Kommission stellt sicher, dass anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Inspektionsdaten die für die Durchführung dieser Richtlinie relevanten Daten aus der Datenbank für Informationen über Schiffe abgerufen werden können. (4) Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der Datenbank entschieden haben, erhalten Zugang zu allen Informationen, die in der Datenbank für Informationen über Schiffe gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und in dem in der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehenen Überprüfungssystem gespeichert sind. Diese Richtlinie steht dem Austausch solcher Informationen zwischen den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten, mit der Kommission oder mit der EMSA nicht entgegen. (5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Datenbank, einschließlich der Bedingungen für den Zugang zu den gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an die Datenbank übermittelten Informationen durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Sie können Informationen über die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Flaggenstaat-Inspektionen, einschließlich Informationen über Mängel und Zeugnisse, an die Datenbank für Informationen über Schiffe weitergeben und
sie können diese Datenbank nutzen, um elektronische Zeugnisse für ihre Schiffe auszustellen, zu unterzeichnen, zu bestätigen, zu verlängern und zu widerrufen.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Überwachung der Einhaltung und der Leistung der Mitgliedstaaten
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Qualitätsmanagementsystem und interne Bewertung
Artikel 9 erhält folgende Fassung: Berichte und Überprüfung Alle fünf Jahre und erstmals spätestens bis zum 6. Januar 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Austausch bewährter Verfahren und von Erfahrungen Die Kommission organisiert den Austausch bewährter Verfahren und von Erfahrungen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und den Flaggenstaat-Sachverständigen und Flaggenstaat-Inspektoren, gegebenenfalls einschließlich anderer einschlägiger Interessenträger, für die Durchführung dieser Richtlinie. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die Flaggenstaat-Sachverständigen und die Flaggenstaat-Inspektoren prüfen zusammen mit der Kommission die Möglichkeit, Leitlinien für Elemente wie die Methodik für die Durchführung von Flaggenstaat-Inspektionen, den Inhalt und das Format der Berichterstattung oder den Kapazitätsaufbau zu entwickeln. Informationen und Daten Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument für die Zwecke der Erhebung von Informationen und Daten aus den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission einmal jährlich über die Zahl der gemäß Artikel 4a durchgeführten Flaggenstaat-Inspektionen und geben für jede Flaggenstaat-Inspektion die IMO-Nummer des Schiffes, das Datum und den Ort an.“
Artikel 10 erhält folgende Fassung: Ausschussverfahren
Folgender Artikel wird eingefügt: Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes Die Kommission kann Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes im Einklang mit dem Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausklammern.“
In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:
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