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Auf internationaler Ebene fällt die Untersuchung von Seeunfällen in die Zuständigkeit des Flaggenstaates, während auf Unionsebene gilt, dass die Grundsätze für die Untersuchung von Seeunfällen, wie etwa die Unabhängigkeit der Untersuchungsstellen in den Mitgliedstaaten, durch die Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt werden. Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2009/18/EG.
Bei Seeunfällen, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG ereignet haben, berücksichtigt die Bundesstelle mögliche technische Anmerkungen der…
In der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr festgelegt und ist…
Prinzipiell unterliegen alle Unfälle oder Vorkommnisse auf See lediglich einer Untersuchung, die durch einen Mitgliedstaat durchgeführt wird, oder einen für die…
Gemäß der Richtlinie 2009/18/EG ist die Kommission aufgefordert, eine gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See…
Die gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See sollte einheitliche Standards vorgeben, die grundsätzlich bei allen gemäß…
Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.