Erwägungsgrund 2 32024L0505
Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, deren Ausbildung den Mindestanforderungen nach der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte und vor dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union begonnen hat, können gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden, wenn sie die dort festgelegten Anforderungen erfüllen.