Erwägungsgrund 28 32017L0541
Die Unterstützung bei Schadenersatzansprüchen von Opfern erfolgt unbeschadet und zusätzlich zu der Unterstützung, die Opfer des Terrorismus von den unterstützenden Behörden nach der Richtlinie 2004/80/EG des Rates erhalten. Dies berührt die nationalen Vorschriften über die rechtliche Vertretung bei Schadenersatzansprüchen, einschließlich Prozesskostenhilferegelungen, und andere relevante Entschädigungsvorschriften nicht.