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Diese neuen Vorschriften sollten durch eine Änderung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Geschäftspraktiken, die auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung als irreführend gelten und daher verboten sind, und durch eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG mit der Aufnahme spezifischer irreführender Praktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten und deshalb verboten sind, eingeführt werden. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/29/EG sollte eine Geschäftspraktik auch weiterhin auf der Grundlage der Artikel 5 bis 9 jener Richtlinie als unlauter gelten können, auch wenn diese Geschäftspraktik nicht als unlautere Geschäftspraktik in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführt ist.
Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen…
Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu…
Irreführende Geschäftspraktiken, bei denen u. a. falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er…
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im…
Mit der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen…
Die gemeinsamen Kriterien sollten unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.