Erwägungsgrund 6 32024L0825
Der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Merkmale oder Zirkularitätsaspekte, wie der Haltbarkeit, der Reparierbarkeit oder der Recyclingfähigkeit, ist eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik, die für Verbraucher, die die Verlässlichkeit dieser Informationen nicht immer bewerten können, irreführend sein kann. Um sicherzustellen, dass Verbraucher durch diese Vergleiche nicht in die Irre geführt werden, sollte Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass Gewerbetreibende verpflichtet werden, Verbrauchern Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitzustellen. Damit sollte sichergestellt werden, dass Verbraucher besser informierte geschäftliche Entscheidungen treffen können, wenn sie sich auf solche Vergleiche verlassen. Es sollte sichergestellt werden, dass, solche Vergleiche objektiv sind, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.