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Das Verbot dieser Praktiken hinsichtlich Haltbarkeit und Reparierbarkeit in der Richtlinie 2005/29/EG würde den Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten ein zusätzliches Durchsetzungsinstrument für den besseren Schutz der Interessen von Verbrauchern in den Fällen bieten, in denen Gewerbetreibenden die Anforderungen hinsichtlich Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren nach dem produktspezifischem Unionsrecht nicht einhalten.
Die Erfahrungen bei der Durchsetzung haben jedoch gezeigt, dass es für Verbraucher, Gewerbetreibende und zuständige nationale Behörden mangels einer…
Unternehmenspraktiken, die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ihre Waren nicht repariert werden können, weil sie zuvor von einem unabhängigen…
Die Gewährleistung einer längeren Haltbarkeit von Waren ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchergewohnheiten und einer Kreislaufwirtschaft. Zur…
Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften der Union nicht eingeschränkt; Kreditkäufer, die als Kreditgeber im Sinne der…
Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand…
Eine weitere Praktik, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die falsche Behauptung, dass eine Ware in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.