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Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, Verbrauchern, bevor der Vertrag für sie verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen, wenn diese Dienstleistungen angeboten werden. Um Verbraucher darüber hinaus in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren auszuwählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Gewerbetreibende, bevor Verbraucher vertraglich gebunden sind, gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Ware, die der Hersteller bereitstellt und auf Unionsebene festgelegt ist, zur Verfügung stellen.
Um sicherzustellen, dass Verbraucher in den Fällen, in denen kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen…
Unternehmer sollten Verbrauchern die harmonisierte Kennzeichnung, Informationen über den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen…
Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, besser informierte Entscheidungen zu treffen, und um die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren…
Um Verbraucher auf die Verfügbarkeit von Reparaturen aufmerksam zu machen und dadurch die Wahrscheinlichkeit von Reparaturen zu erhöhen, sollten Hersteller oder…
Stellt der Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, so sollte er dies innerhalb einer angemessenen Frist tun, die der…
Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.