Erwägungsgrund 2 32024L0825
Diese neuen Vorschriften sollten durch eine Änderung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesin Bezug auf Geschäftspraktiken, die auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung als irreführend gelten und daher verboten sind, und durch eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG mit der Aufnahme spezifischer irreführender Praktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten und deshalb verboten sind, eingeführt werden. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/29/EG sollte eine Geschäftspraktik auch weiterhin auf der Grundlage der Artikel 5 bis 9 jener Richtlinie als unlauter gelten können, auch wenn diese Geschäftspraktik nicht als unlautere Geschäftspraktik in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführt ist.