Erwägungsgrund 3 32024L0884
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern finanziert werden.