Erwägungsgrund 2 32024L0884
Photovoltaikmodule, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG fielen, wurden zum 13. August 2012 in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU einbezogen, indem sie in Kategorie 4 der Anhänge I und II aufgenommen wurden, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU Bezug genommen wird.