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Um die Aufsichtszusammenarbeit und Wirksamkeit zu verbessern, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW befugt sein, eine begründete Anfrage an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zu richten, damit Aufsichtsmaßnahmen gegen diesen OGAW ergriffen werden.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können die zuständige Behörde des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats bei der…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW teilen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft…
Um die Aufsichtszusammenarbeit und Wirksamkeit zu verbessern, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM befugt sein, eine…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den…
Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW muss über sämtliche erforderlichen Mittel verfügen, um gegen Verstöße jeder Art gegen die Regeln des OGAW vorzugehen.…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.