Art. 98 32009L0065
Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:
direkt,
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
unter der Verantwortung der zuständigen Behörden durch Delegation an Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden, oder
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Gemäß Absatz 1 haben die zuständigen Behörden zumindest die Befugnis,
Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten,
von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person einzubestellen und zu befragen, um Informationen zu erhalten,
Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
Folgendes anzufordern:
soweit gemäß nationalem Recht zulässig, bereits existierende Aufzeichnungen von Datenübermittlungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft, wenn der begründete Verdacht auf einen Verstoß besteht und diese Aufzeichnungen für eine Untersuchung von Verstößen gegen diese Richtlinie relevant sein könnten;
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder sonstigen Stellen gemäß dieser Richtlinie,
vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden,
das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,
von zugelassenen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen die Erteilung von Auskünften zu verlangen,
jegliche Art von Maßnahme zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen weiterhin den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen,
im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,
die einem OGAW, einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen,
eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen und
Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines OGAW können in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Absatz 2 mit Ausnahme von Buchstabe j desselben Absatzes auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.
Die ESMA kann die zuständigen Behörden ersuchen, der ESMA Erläuterungen zu bestimmten Fällen zu übermitteln, die eine ernsthafte Bedrohung für den Anlegerschutz darstellen, das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten gefährden oder Risiken für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen bergen.