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Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, vor Bereitstellung ihrer Dienste an einen Hersteller bestimmte Identifizierungsinformationen sowie eine Selbstbescheinigung vom Unternehmer erhalten, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Hersteller, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, die Verbrauchern in der Union erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, als Unternehmer im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten.
Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter von…
Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten…
gegebenenfalls ihre Selbstbescheinigung, in der sie sich gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichten, nur Produkte anzubieten, die der…
In der vorliegenden Verordnung sollte präzisiert werden, wie die Verpflichtungen zur Nachverfolgbarkeit der Unternehmer, die in der Verordnung (EU) 2022/2065…
In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, wie die Rückverfolgbarkeit der Pflichten für Unternehmer gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des…
Um die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, sollte die Registrierung in dem gemäß dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.