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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung von Anreizen für Versicherer, einen Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft zu leisten, die Verbesserung der Risikosensitivität, die Minderung der übermäßigen kurzfristigen Volatilität der Solvabilität von Versicherern, die Verbesserung der Qualität, Kohärenz und Koordinierung der Versicherungsaufsicht in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen sowie die bessere Bewältigung des potenziellen Anstiegs von Systemrisiken im Versicherungssektor, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,…
Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Gewährleistung des gleichen Mindestschutzes der Verkehrsunfallgeschädigten in der gesamten Union und ihres…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsrechtsakte zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Sicherstellung einheitlicher und geeigneter Anforderungen an…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.