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Um die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Faktoren weiter zu präzisieren, die die Aufsichtsbehörden berücksichtigen müssen, um zu ermitteln, ob zwischen verschiedenen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sein könnten, eine Beziehung besteht. Die Kommission sollte diese Richtlinie durch den Erlass der von der EIOPA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ergänzen. Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 von der EIOPA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf einige bestimmte methodologische Elemente im Zusammenhang mit der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu erlassen.
Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung in Bezug auf die Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehaltlich des Artikels 301b arbeitet die…
Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden und beim Austausch von Informationen zwischen diesen Behörden sicherzustellen,…
Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf die Beaufsichtigung der Risikokonzentration sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b…
Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen: Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 8 zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe…
Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.