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Bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens ist oder das der Kontrolle derselben juristischen oder natürlichen Person wie ein anderes in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterliegen wird, die Zulassung erteilt wird, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, die die Zulassung erteilt, die Aufsichtsbehörden aller betroffenen Mitgliedstaaten konsultieren. Angesichts vermehrter Tätigkeiten von Versicherungsgruppen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist es notwendig, die konvergente Anwendung des Unionsrechts und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere vor der Erteilung von Zulassungen, zu verbessern. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zu konsultieren, sollte jede betroffene Aufsichtsbehörde daher die Möglichkeit haben, bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Zulassungsverfahren für ein zukünftiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe läuft, eine gemeinsame Bewertung eines Zulassungsantrags zu beantragen. Die Entscheidung über der Erteilung der Zulassung verbleibt in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem das betreffende Unternehmen die Zulassung beantragt. Die Ergebnisse der gemeinsamen Bewertung sollten jedoch bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden.
Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen verantwortlichen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor…
Wird die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt, entscheiden die zuständigen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden nach umfassender…
Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 167 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das…
Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften,…
Die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, sollten durch ein Aufsichtskollegium (das Kollegium) in die…
haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.