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Die Aufsichtsbehörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Unternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:
ein Tochterunternehmen eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; oder
ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.
Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen verantwortlichen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:
ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma;
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma; oder
ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.
Die Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, überprüfen, die an der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
Müssen nach Absatz 1 mehrere Aufsichtsbehörden konsultiert werden, kann jede betroffene Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, das die Zulassung beantragt, innerhalb von einem Monat nach Eingang darum ersuchen, dass der Zulassungsantrag gemeinsam bewertet wird. Die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Bewertung werden von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, das die Zulassung beantragt, bei ihrer endgültigen Entscheidung berücksichtigt.
Bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens ist oder…
ein Tochterunternehmen eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist,
Außer bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften als Sterbekasse oder als eine der in § 1 Absatz 4 genannten Einrichtungen…
Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuzulassen, dessen Tätigkeitsplan darauf…
ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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