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Die Aufsichtsbehörden sollten von jedem beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und deren Gruppen mindestens alle drei Jahre einen regelmäßigen beschreibenden Bericht mit Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Leistung, das Governance-System, das Risikoprofil und das Kapitalmanagement sowie andere für Solvabilitätszwecke einschlägige Informationen verlangen können. Um diese Berichtspflicht für die Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zu vereinfachen, sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, diejenigen Informationen des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, die die Gruppe und ihre Tochterunternehmen betreffen, in aggregierter Form für die gesamte Gruppe zu übermitteln.
Unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben und der in Absatz 4 festgelegten Grundsätze stellen die Mitgliedstaaten sicher,…
Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte…
Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft übermitteln der…
Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 35 Absatz 5a genannten regelmäßigen aufsichtlichen…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben und der in Absatz 4 festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.