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Die Offenlegungspflichten sollten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keinen übermäßigen Aufwand verursachen. Deshalb sollten einige Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen in die Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen werden, insbesondere wenn dadurch die Lesbarkeit der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereitgestellten Daten nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend geändert werden, dass es kleinen und nicht komplexen Unternehmen möglich ist, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den in jener Richtlinie festgelegten vereinfachten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch KMU zu beschränken.
Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe…
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten den für sie zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nur solche Informationen bereitstellen müssen, die…
Nach Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU dürfen in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Angaben festgelegt werden, die…
In Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU erhält Absatz 6 folgende Fassung: „(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können…
Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen, die in Bezug auf einen oder mehrere der in diesen Artikeln…
Artikel 29c Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU ermächtigt die Kommission, begrenzte Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, in denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.