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Die jüngsten Ausfälle grenzüberschreitend tätiger Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben deutlich gemacht, dass die Aufsichtsbehörden besser über die Tätigkeiten dieser Unternehmen informiert sein müssen. Deswegen sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Veränderungen zu melden, die sich in Bezug auf ihre laufenden grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten auf ihr Risikoprofil auswirken, und diese Informationen sollten an die Aufsichtsbehörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten weitergegeben werden.
Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats rechtzeitig über das Ergebnis ihres aufsichtlichen…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten…
Die Aufsichtsbehörden sollten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen können, die sie für die Beaufsichtigung benötigen,…
Die Aufsichtsbehörden sollten von jedem beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und deren Gruppen mindestens alle drei Jahre einen…
Nach der Richtlinie 2009/138/EG sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, den Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten…
Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die einem Versicherungs- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.