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Nach der Richtlinie 2009/138/EG ist die EIOPA befugt, Plattformen für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben. Angesichts der Komplexität der im Rahmen dieser Plattformen behandelten Aufsichtsbelange gelangen die Aufsichtsbehörden in manchen Fällen jedoch nicht zu einem gemeinsamen Standpunkt dazu, wie bei einem grenzüberschreitend tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorzugehen ist. Werden sich die an den Plattformen für die Zusammenarbeit beteiligten Aufsichtsbehörden in Belangen, die ein grenzüberschreitend tätiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffen, nicht einig, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen.
Die EIOPA kann, im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer…
Die EIOPA sollte Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, wenn die grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten in Bezug auf den Markt…
In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeiten ist es notwendig, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in Fällen…
In Titel I Kapitel VIII wird folgender Abschnitt eingefügt: „ Abschnitt 2A Unterrichtung (1) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, ein…
Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die einem Versicherungs- oder…
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht gemeinsame Entscheidungen vor hinsichtlich der Genehmigung von Anträgen auf Verwendung eines internen Modells auf der Ebene der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.