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Nach der Richtlinie 2009/138/EG sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, den Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zu übermitteln. Diese Informationen können nur durch ein Ersuchen bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt werden. Bei einem solchen Ansatz ist jedoch nicht sichergestellt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf die Informationen zugegriffen werden kann. Deshalb sollten die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, Informationen direkt bei den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einzuholen, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht rechtzeitig übermittelt. Diese Befugnis sollte der freiwilligen Übermittlung von Informationen durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten nicht entgegenstehen.
Stellt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten maßgeblichen Zeitspanne zur Verfügung, kann…
Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die Aufsichtsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den…
Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die…
Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG oder einer…
Die zuständigen Behörden in den Aufnahmemitgliedstaaten prüfen die Prospekte nicht. Um sicherzustellen, dass die Anleger in Aufnahmemitgliedstaaten angemessen…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die betroffenen Aufsichtsbehörden, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach den Absätzen 2 und 3 gestellten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.