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Hat die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmemitgliedstaats ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten in seinem Gebiet ausübt, sollte sie befugt sein, die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort zusammen mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verlangen, falls eine Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die gemeinsame Prüfung vor Ort koordinieren und alle einschlägigen nationalen Aufsichtsbehörden sowie die EIOPA einladen. Alle beteiligten Aufsichtsbehörden sollten sich vor der Durchführung der Prüfung vor Ort auf die Ziele dieser Prüfung einigen. Bis zum Ende der Prüfung sollten sie außerdem zu einem gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gelangen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte alle betroffenen Aufsichtsbehörden über die Folgemaßnahmen zu der Prüfung vor Ort unterrichten. Sind sich die Aufsichtsbehörden nicht einig darüber, ob eine gemeinsame Prüfung vor Ort erforderlich ist, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen.
Sind sich zwei oder mehr einschlägige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über das Verfahren oder den Inhalt einer in Bezug auf ein Versicherungs-…
Erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort einverstanden, so lädt sie die EIOPA ein,…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine…
Die Aufsichtsbehörde und die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Ihre Unterstützung gemäß Artikel…
Nach der Richtlinie 2009/138/EG ist die EIOPA befugt, Plattformen für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den…
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, jegliche einschlägige makroprudenzielle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.