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In einigen Fällen werden innerhalb einer der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Gruppe Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, von einer zwischengeschalteten nicht regulierten Holdinggesellschaft gehalten. Auch wenn diese zwischengeschaltete nicht regulierte Holdinggesellschaft keine Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen mit Sitz in der Union hat, ist es wichtig, dass sie ähnlich wie eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft behandelt und in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden kann. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für „Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen“ eingeführt werden, damit Gruppen verbundene Drittlandunternehmen bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe einbeziehen können.
Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine…
Holdinggesellschaft von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine…
Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem…
In einigen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen erwirbt und hält ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen, das kein Versicherungs- oder…
Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder…
Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.