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In einigen Fällen bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen faktisch eine Gruppe und verhalten sich als solche, obgleich sie nicht der in Artikel 212 der Richtlinie 2009/138/EG enthaltenen Begriffsbestimmung einer Gruppe entsprechen. Titel III jener Richtlinie ist auf solche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen daher nicht anwendbar. In solchen Fällen sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, insbesondere bei horizontalen Gruppen ohne Kapitalverflechtungen zwischen den verschiedenen Unternehmen, befugt sein, das Vorliegen einer Gruppe festzustellen. Für eine solche Feststellung sollten auch objektive Kriterien festgelegt werden. Solange sich die Besonderheiten der Gruppen nicht ändern, wird davon ausgegangen, dass Gruppen, die bereits der Gruppenaufsicht unterliegen, weiterhin dieser Aufsicht unterliegen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene der Gruppe die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer…
Wenn die Organisationsstruktur einer Gruppe, die aus Unternehmen, die durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung…
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 einzubeziehen,…
Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In…
Beschlüsse, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, können auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG gefasst…
Den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen ist freigestellt, mit welchen spezifischen internen Regelungen, welcher Aufgabenverteilung und welcher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.