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Die in Artikel 308b Absatz 12 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen sollten geändert werden, um die Übereinstimmung mit dem Bankenrahmen sicherzustellen und bei der Behandlung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte für solche Risikopositionen eine Bestandsschutzregelung eingeführt werden, die die einschlägigen Risikopositionen von den Kapitalanforderungen für das Spreadrisiko und für Marktrisikokonzentrationen ausnimmt, sofern die Risikopositionen vor dem 1. Januar 2023 eingegangen wurden.
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und…
Folgender Buchstabe wird angefügt: „n) von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder…
Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 gilt: a) bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das…
Es ist außerdem angebracht, Übergangsbestimmungen für die Ausnahme von der Obergrenze für Großkredite vorzusehen, die für Risikopositionen bestimmter…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, unter anderem um den am…
In Artikel 104 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „o) wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.