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In einigen Fällen machen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen ausgiebig Gebrauch von der Übergangsmaßnahme für die risikofreien Zinssätze und der Übergangsmaßnahme für die versicherungstechnischen Rückstellungen. Durch diesen Gebrauch wird die tatsächliche Solvabilität der Gruppe möglicherweise nicht richtig abgebildet. Deswegen sollten die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen verpflichtet werden, offenzulegen, wie sich die Annahme, dass die aus diesen Übergangsmaßnahmen resultierenden Eigenmittel nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stünden, auf ihre Solvabilität auswirken würde. Die Aufsichtsbehörden sollten auch befugt sein, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Nutzung der Maßnahmen die Finanzlage der Gruppe angemessen widerspiegelt. Diese Maßnahmen sollten jedoch die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen durch verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung auf Einzelebene nicht beeinträchtigen.
Versicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach § 351 oder § 352 anwenden, melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie feststellen, dass der…
Ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2 und 3 gelten auf Gruppenebene die Übergangsbestimmungen gemäß den Absätzen 9 bis 12 und 15 des vorliegenden Artikels und…
Damit die in dieser Richtlinie vorgesehene Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung und die Übergangsmaßnahmen zur risikofreien Zinskurve und zu…
Die Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder eines…
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten…
Die Aufsichtsbehörden sollten die nötigen Befugnisse haben, damit sie die Solvabilität bestimmter Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.