Erwägungsgrund 18 32025L2205
Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, dem die Union am 21. Januar 2011 beigetreten ist, sollten spezifische Bestimmungen erlassen werden, um Menschen mit Behinderungen das Führen von Fahrzeugen zu erleichtern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen und ihnen den Erwerb und den Besitz eines Führerscheins zu erleichtern, ohne die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Fahrtauglichkeit und die Fahrfähigkeiten zu senken. Daher sollte es den Mitgliedstaaten — mit vorheriger Zustimmung der Kommission — gestattet sein, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Anwendung der Vorschriften zu den Führerscheinklassen nach dieser Richtlinie auszunehmen.