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In Bezug auf Führerscheine, die von Drittländern ausgestellt wurden, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt als Drittländer mit einem mit dem der Union vergleichbaren Sicherheitsniveau im Straßenverkehr benannt sind, oder von Drittländern ausgestellt wurden, für die ein solcher Durchführungsrechtsakt einen Umtausch eines solchen Führerscheins weder ausdrücklich gestattet noch verbietet, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Führerscheine im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften umzutauschen, sofern der entsprechende Unionscode bzw. die entsprechenden Unionscodes auf dem so ausgestellten Führerschein verwendet wird bzw. werden. Wenn der Inhaber eines solchen Führerscheins seinen Wohnsitz in einen neuen Mitgliedstaat verlegt, sollte Letzterer nicht verpflichtet sein, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf diesen Führerschein anzuwenden.
Tauscht ein Mitgliedstaat einen Führerschein von einem Drittland um, für das kein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 dieses Artikels angenommen wurde, so wird…
Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem…
Vorbehaltlich des Territorialitätsgrundsatzes der straf- und polizeirechtlichen Vorschriften kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes seine…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um…
Fahrzeugführer, die nach dem Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins im Besitz eines Führerscheins sind, der von dem Mitgliedstaat, in…
Unbeschadet der Bearbeitung von Führerscheinen zum Umtausch oder zur Ersetzung gemäß Artikel 13 Absatz 3 bzw. Absatz 4 dürfen die Mitgliedstaaten nicht als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.