Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die gemäß Artikel 14 ermittelten potenziell kontaminierten Standorte eine Bodenuntersuchung gemäß Absatz 2 und mit dem in Artikel 13 genannten risikobasierten und schrittweisen Ansatz durchgeführt wird.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für den Zeitrahmen, den Gegenstand, die Form und die Priorisierung der Bodenuntersuchungen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Priorisierung von Bodenuntersuchungen potenziell kontaminierte Standorte in Gebieten, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können Berichte über den Ausgangszustand und gemäß der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführte Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Untersuchungen als Bodenuntersuchungen einstufen, sofern diese Berichte, Maßnahmen und Untersuchungen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste spezifischer Ereignisse, die Auslöser für eine Bodenuntersuchung sind. Bodenuntersuchungen sind innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitrahmens durchzuführen.
Um sicherzustellen, dass Bodenuntersuchungen an potenziell kontaminierten Standorten rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten…
Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte, Umgang mit kontaminierten Standorten und Registrierung potenziell kontaminierter Standorte und…
Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte und Festlegung einer Liste potenziell kontaminierender Tätigkeiten gemäß Artikel 14;
Bodenuntersuchungen, Risikobewertungen oder Risikoverringerungsmaßnahmen, die vor dem 16. Dezember 2025 an potenziell kontaminierten Standorten oder…
Um potenziell kontaminierte Standorte zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten Nachweise sammeln, unter anderem anhand historischer Forschung, bei der durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.