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Bodenuntersuchungen, Risikobewertungen oder Risikoverringerungsmaßnahmen, die vor dem 16. Dezember 2025 an potenziell kontaminierten Standorten oder kontaminierten Standorten durchgeführt wurden und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sollten als geeignet angesehen werden, um die Anforderungen dieser Richtlinie für diese Standorte zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste spezifischer Ereignisse, die Auslöser für eine Bodenuntersuchung sind. Bodenuntersuchungen sind innerhalb des in Absatz…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die am 16. Dezember 2025 oder davor bestehenden potenziell kontaminierten Standorte bis zum 17. Dezember 2035 ermittelt…
Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 3 genannten standortspezifischen Risikobewertung oder aufgrund des in Absatz 3 genannten Schlusses, dass eine…
Um die Risiken kontaminierter Standorte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein akzeptables Maß zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten…
Bei der Bodenuntersuchung muss festgestellt werden, ob ein potenziell kontaminierter Standort tatsächlich kontaminiert ist und ob die Kontamination ein Risiko…
Um sicherzustellen, dass Bodenuntersuchungen an potenziell kontaminierten Standorten rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.