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Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung und des „Verursacherprinzips“ sollten die Bestimmungen über die Überwachung der Bodengesundheit gemäß Kapitel II dieser Richtlinie nicht so verstanden werden, dass sie andere Landeigentümer und Landbewirtschafter als die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden finanziell belasten.
Gemäß dem Verursacherprinzip sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie das Ausmaß der Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch den Betreiber bewerten, die die…
Bei der Untersuchung von potenziell kontaminierten Standorten und beim Umgang mit kontaminierten Standorten sollten das Verursacherprinzip sowie die Grundsätze…
Die Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Bodengesundheitsbewertungen werden in den Prozess zur Ermittlung der spezifischen Praktiken für…
Das Verursacherprinzip gilt als Leitsatz auf europäischer und internationaler Ebene. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer sollten die Abfälle so bewirtschaften,…
Die Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung und Lärmbelastung, z. B. Gesundheitsausgaben einschließlich Aufwand für medizinische Versorgung, Ernte- und…
Das Ziel dieser Richtlinie, d. h. die bessere Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.